Hundehaltung

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ein Hund, der auf dem Boden liegtIch habe einen Hund - was ist zu beachten?

Eine Person (Mindestalter +16), die einen über 12 Wochen alten Hund hält, hat dies in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Tage zu melden.

Der Meldung anzuschließen sind:

  • Nachweis über verpflichtende Sachkunde-Ausbildung
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung 
  • die Chipnummer mit dem Hundepass und
  • Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank.


OÖ Hundehaltegesetz NEU - Was ändert sich für Hundehalter:innen ab 1. Dezember 2024?

Kategorisierung der Hunde und die verpflichtende Ausbildung:

kleine Hunde


Nötige Ausbildung:

> Sachkunde-Ausbildung 


große Hunde


40/20-Regelung:

Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Die Feststellung erfolgt beim Tierarztbesuch.


Tierarztbestätigung:

  • Hund bei Anmeldung unter 12. Lebensmonat: Eine Tierarztbestätigung ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten bis zum 14. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.
  • Hund bei Anmeldung ab 12. Lebensmonat: Eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Tierarztbestätigung ist der Gemeinde binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.

Wird keine Tierarztbestätigung vorgelegt, muss automatische eine Alltagstauglichkeitsprüfung(ATP) mit dem Hund absolviert werden.


Führen von Hunden an öffentlichen Orten 

Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Dies gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.


Nötige Ausbildung:

> Sachkunde-Ausbildung

> Alltagstauglichkeitsprüfung



Hunde spezieller Rasse


Hunde spezieller Rasse sind:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Terrier
  • Dogo Argentino
  • American Pit Bull Terrier
  • Tosa Inu
  • deren Kreuzung untereinander

Besteht Zweifel, ob der Hund als Hund einer speziellen Rasse gilt, ist ein Sachverständigengutachten vorzulegen. Diese Gutachten kann von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt erstellt werden.

Hunde spezieller Rassen gelten immer als große Hunde und müssen die Alltagstauglichkeitsprüfung nach den allgemeinen Regeln ablegen.

Bei Halterinnen und Halter von Hunden spezieller Rassen muss die Verlässlichkeit im Sinne des Oö HHG 2024 gegeben sein.

Hat ein Hund einer speziellen Rasse im Zeitpunkt des Inkrafttreten des neuen Oö. Hundehaltegesetz 2024 das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagtauglichkeitsprüfung der Gemeinde binnen 6 Monate nach dem Inkrafttreten vorzulegen.


Führen von Hunden an öffentlichen Orten

Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Dies gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

Leinen- und Maulkorbpflicht

Für das Führen spezieller Hunderassen gilt ab dem vollendetem 12. Lebensmonat:

  • Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten
  • Maulkorbpflicht in nicht eingezäunten Freilaufflächen

Außer:

  • Es liegt eine Befreiung per Bescheid vor. Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht beantragen. Achtung: Die allgemeine für alle Hunde geltende Leinen oder Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten im Ortsgebiet bzw. die Leinen- und Maulkorbpflicht an neuralgischen Orten oder bei sonstigem Bedarf gilt aber weiterhin!
  • Die geltende Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde spezieller Rassen gilt nicht für Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. HHG 2024 bereits das achte Lebensjahr vollendet haben.



Nötige Ausbildung:

> Sachkunde-Ausbildung 

> Alltagstauglichkeitsprüfung 


auffällige Hunde


Eine Auffälligkeit besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere auszugehen ist.

Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, wenn

  • die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wurde
  • der Hund durch aggressives Verhalten (ohne Veranlassung) eine Bedrohung darstellt (zB bedrohliches Anspringen oder Hetzen)
  • der Hund (ohne Veranlassung) einen Menschen (einmalig) verletzt hat
  • der Hund ein Tier (ohne Veranlassung) wiederholt verletzt oder (einmalig) schwer verletzt hat

Führen und Halten von auffälligen Hunden

Auffällige Hunde dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö HHG 2024 sind.

Auffällige Hunde dürfen im öffentlichen Raum nur mit Leine und Maulkorb geführt werden.

Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund oder ein Hund spezieller Rassen befindet.

Konsequenzen bei Auffälligkeit

Mit Bescheid wird vorgeschrieben:

  • Vorlage einer Verhaltensmedizinische Evaluierung, spätestens drei Monatenach rechtskräftiger Feststellung. Wenn aus dem Befund ein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht, ist eine Wiedervorstellung bescheidmäßig vorzuschreiben.
  • Vorlage einer Zusatzausbildung (ehemalige erweiterte Sachkunde), spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Feststellung. In begründeten Fällen kann der Zeitraum verlängert werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Ausbildung bereits begonnen hat und glaubhaft macht, dass sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden konnte.
  • Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten; mit Ausnahme von eingezäunten Freilaufflächen; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
  • Beschwerden gegen den Bescheid haben hinsichtlich der Leinen- und Maulkorbpflicht keine aufschiebende Wirkung!
  • Auffällige Hunde in Tierheimen müssen keine Zusatzausbildung machen

Aufhebung der Auffälligkeit

Antrag bei der Gemeinde auf Aufhebung der Auffälligkeit

Aufhebung der Auffälligkeit, wenn Mensch/Tier verletzt wurde

  • Antrag bei der Gemeinde auf Aufhebung erst nach einem Jahr nach Nachweis der Zusatzausbildung möglich
  • positiver Befund einer Verhaltensmedizinische Evaluierung; darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein
  • daraus ist ersichtlich, dass kein erhöhtes Gefährdungspotenzial von dem Hund ausgeht

Wichtig! Es besteht keine Möglichkeit zur Aufhebung, wenn Mensch schwer/tödlich verletzt wurde.


Folgen bei Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen

Erbringt die Halterin oder der Halter den Befund der Verhaltensmedizinische Evaluierung oder den Nachweis der Zusatzausbildung nicht fristgemäß, ist die Hundehaltung zu untersagen.

Während aufrechter Auffälligkeit ist es der Halterin oder dem Halter untersagt, den Hund ohne vorherige Benachrichtigung der Gemeinde weiterzugeben. Der Gemeinde sind der Namen und die Adresse der neuen Halterin oder des neuen Halters oder des Tierheimes schriftlich bekannt zu geben.

Auch wenn gegen einen Auffälligkeitsbescheid eine Bescheidbeschwerde erhoben wird, ist die Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten umgehend einzuhalten!


Übergangsbestimmungen:

Wurden Hunde gemäß § 7 Oö. HHG 2002 bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für auffällig erklärt, gelten diese weiterhin als auffällige Hunde gemäß § 7 Oö. HHG 2024.

Die in einem Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 7 Oö. HHG 2002 gelten weiter und § 7 Abs. 5 (verhaltensmedizinischen Evaluierung) und 6 (Zusatzausbildung) gelten nicht, soweit die Ausbildung der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 Oö. HHG 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. HHG 2024 bereits nachweislich abgeschlossen oder begonnen wurde; eine nachweislich begonnene Ausbildung kann noch abgeschlossen werden.

Wird die nachweislich begonnene Ausbildung (ehemals erweiterte Sachkunde) in der Folge nicht innerhalb der im gemäß § 7 Oö. HHG 2002 erlassenen Bescheid festgesetzten Frist abgeschlossen, ist der Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 (verhaltensmedizinischen Evaluierung) binnen einem Monat und der Nachweis gemäß § 7 Abs. 6 (Zusatzausbildung) binnen sechs Monaten ab Ablauf der im Bescheid festgelegten Frist vorzulegen.

Wurde die Ausbildung (ehemals erweiterte Sachkunde) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht begonnen, ist der Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 (verhaltensmedizinischen Evaluierung) binnen einem Monat und der Nachweis§ 7 Abs. 6 (Zusatzausbildung) binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzulegen.

In begründeten Fällen kann die Frist für die Zusatzausbildung verlängert werden, wenn die Zusatzausbildung bereits begonnen wurde und glaubhaft gemacht werden kann, dass sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden konnte.

Bescheide, die mit 01.12.2024 bereits rechtskräftig waren bleiben auch weiterhin in Geltung!


Nötige Ausbildung:

> Sachkunde-Ausbildung 

> Alltagstauglichkeitsprüfung

> Verhaltensmedizinische Evaluierung

> Zusatzausbildung










Hundeabgabe

Jeweils im Februar erhalten Sie die Vorschreibung für die Hundeabgabe für das laufende Jahr und wir bitten um zeitgerechte Einzahlung.


Was passiert bei Nichteinhaltung der Pflichten?

Eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen führt zu Konsequenzen (von empfindlichen Verwaltungsstrafen - bis zu 7.000 Euro - bis hin zur Abnahme des Hundes).


Verhaltensübertretungen:

  • Nichteinreichung bzw. verspätete Einreichung von Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung
  • Nichteinhaltung der allgemeinen Anforderungen des Hundehalters/der Hundehalterin
  • Nichtbekanntgabe von Beendigung der Hundehaltung an die Gemeinde
  • Nichtbeachtung der Entsorgung von Exkrementen


Im Ortsgebiet sind einige Gassi-Sackspender aufgestellt. Weiters gibt es auch in der Bürgerservicestelle des Marktgemeindeamtes gratis Hunde-Gassi-Säcke.


Formular Hundeanmeldung

Informationsblatt Hundeanmeldung und Hundehaltung

OÖ Hundehaltegesetz 2024