Eine Auffälligkeit besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere auszugehen ist.
Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, wenn
- die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wurde
- der Hund durch aggressives Verhalten (ohne Veranlassung) eine Bedrohung darstellt (zB bedrohliches Anspringen oder Hetzen)
- der Hund (ohne Veranlassung) einen Menschen (einmalig) verletzt hat
- der Hund ein Tier (ohne Veranlassung) wiederholt verletzt oder (einmalig) schwer verletzt hat
Führen und Halten von auffälligen Hunden
Auffällige Hunde dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö HHG 2024 sind.
Auffällige Hunde dürfen im öffentlichen Raum nur mit Leine und Maulkorb geführt werden.
Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund oder ein Hund spezieller Rassen befindet.
Konsequenzen bei Auffälligkeit
Mit Bescheid wird vorgeschrieben:
- Vorlage einer Verhaltensmedizinische Evaluierung, spätestens drei Monatenach rechtskräftiger Feststellung. Wenn aus dem Befund ein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht, ist eine Wiedervorstellung bescheidmäßig vorzuschreiben.
- Vorlage einer Zusatzausbildung (ehemalige erweiterte Sachkunde), spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Feststellung. In begründeten Fällen kann der Zeitraum verlängert werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Ausbildung bereits begonnen hat und glaubhaft macht, dass sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden konnte.
- Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten; mit Ausnahme von eingezäunten Freilaufflächen; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
- Beschwerden gegen den Bescheid haben hinsichtlich der Leinen- und Maulkorbpflicht keine aufschiebende Wirkung!
- Auffällige Hunde in Tierheimen müssen keine Zusatzausbildung machen
Aufhebung der Auffälligkeit
Antrag bei der Gemeinde auf Aufhebung der Auffälligkeit
Aufhebung der Auffälligkeit, wenn Mensch/Tier verletzt wurde
- Antrag bei der Gemeinde auf Aufhebung erst nach einem Jahr nach Nachweis der Zusatzausbildung möglich
- positiver Befund einer Verhaltensmedizinische Evaluierung; darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein
- daraus ist ersichtlich, dass kein erhöhtes Gefährdungspotenzial von dem Hund ausgeht
Wichtig! Es besteht keine Möglichkeit zur Aufhebung, wenn Mensch schwer/tödlich verletzt wurde.
Folgen bei Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen
Erbringt die Halterin oder der Halter den Befund der Verhaltensmedizinische Evaluierung oder den Nachweis der Zusatzausbildung nicht fristgemäß, ist die Hundehaltung zu untersagen.
Während aufrechter Auffälligkeit ist es der Halterin oder dem Halter untersagt, den Hund ohne vorherige Benachrichtigung der Gemeinde weiterzugeben. Der Gemeinde sind der Namen und die Adresse der neuen Halterin oder des neuen Halters oder des Tierheimes schriftlich bekannt zu geben.
Auch wenn gegen einen Auffälligkeitsbescheid eine Bescheidbeschwerde erhoben wird, ist die Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten umgehend einzuhalten!
Übergangsbestimmungen:
Wurden Hunde gemäß § 7 Oö. HHG 2002 bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für auffällig erklärt, gelten diese weiterhin als auffällige Hunde gemäß § 7 Oö. HHG 2024.
Die in einem Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 7 Oö. HHG 2002 gelten weiter und § 7 Abs. 5 (verhaltensmedizinischen Evaluierung) und 6 (Zusatzausbildung) gelten nicht, soweit die Ausbildung der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 Oö. HHG 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. HHG 2024 bereits nachweislich abgeschlossen oder begonnen wurde; eine nachweislich begonnene Ausbildung kann noch abgeschlossen werden.
Wird die nachweislich begonnene Ausbildung (ehemals erweiterte Sachkunde) in der Folge nicht innerhalb der im gemäß § 7 Oö. HHG 2002 erlassenen Bescheid festgesetzten Frist abgeschlossen, ist der Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 (verhaltensmedizinischen Evaluierung) binnen einem Monat und der Nachweis gemäß § 7 Abs. 6 (Zusatzausbildung) binnen sechs Monaten ab Ablauf der im Bescheid festgelegten Frist vorzulegen.
Wurde die Ausbildung (ehemals erweiterte Sachkunde) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht begonnen, ist der Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 (verhaltensmedizinischen Evaluierung) binnen einem Monat und der Nachweis§ 7 Abs. 6 (Zusatzausbildung) binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzulegen.
In begründeten Fällen kann die Frist für die Zusatzausbildung verlängert werden, wenn die Zusatzausbildung bereits begonnen wurde und glaubhaft gemacht werden kann, dass sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden konnte.
Bescheide, die mit 01.12.2024 bereits rechtskräftig waren bleiben auch weiterhin in Geltung!
Nötige Ausbildung:
> Sachkunde-Ausbildung
> Alltagstauglichkeitsprüfung
> Verhaltensmedizinische Evaluierung
> Zusatzausbildung