Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) kann die Hauptmieterin/der Hauptmieter einer Wohnung, die/der diese verlässt, ihre/seine Hauptmietrechte unter bestimmten Voraussetzungen an nahe Angehörige abtreten. Eine solche Abtretung ist möglich an Verwandte in gerader Linie (also Kinder, Enkel, Eltern), an die Ehepartnerin/den Ehepartner, an Geschwister sowie an Wahlkinder. Dabei gelten je nach Person unterschiedliche Voraussetzungen hinsichtlich der bisherigen Wohnsituation.
Bei einer Abtretung an Verwandte in gerader Linie oder an die Ehepartnerin/den Ehepartner ist erforderlich, dass diese Personen in den letzten zwei Jahren vor der Abtretung mit der Hauptmieterin/dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. Bei einer Abtretung an Geschwister muss dieser gemeinsame Haushalt zumindest über fünf Jahre bestanden haben. Die Pflicht zum mehrjährigen Zusammenwohnen entfällt jedoch, wenn die betroffene Person die Wohnung ursprünglich gemeinsam mit der bisherigen Mieterin/dem bisherigen Mieter bezogen hat – etwa bei Ehepartnerinnen/Ehepartnern, wenn sie seit der Eheschließung in der Wohnung leben, oder bei Kindern, wenn sie seit ihrer Geburt dort wohnen.
Sowohl die bisherige Hauptmieterin/der bisherige Hauptmieter als auch die Nachmieterin/der Nachmieter sind verpflichtet, die Abtretung der Hauptmietrechte der Vermieterin/dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Ein Eintrittsrecht beim Wegzug der Hauptmieterin/des Hauptmieters besteht grundsätzlich nur für enge Angehörige. Dazu zählen Verwandte in gerader Linie, Ehepartnerinnen/Ehepartner, Wahlkinder, Geschwister sowie – unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen – auch die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte. Letztere dürfen nur dann in den Mietvertrag eintreten, wenn sie entweder mindestens drei Jahre mit der Hauptmieterin/dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder die Wohnung nachweislich gemeinsam mit ihr/ihm bezogen haben. Andere Personen wie nicht adoptierte Stiefkinder, Nichten, Neffen, Onkel oder Tanten haben beim bloßen Wegzug der Hauptmieterin/des Hauptmieters kein gesetzliches Eintrittsrecht.